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   BSG, 11.10.1994 - 1 RK 49/93   

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BSG, 11.10.1994 - 1 RK 49/93 (https://dejure.org/1994,10910)
BSG, Entscheidung vom 11.10.1994 - 1 RK 49/93 (https://dejure.org/1994,10910)
BSG, Entscheidung vom 11. Oktober 1994 - 1 RK 49/93 (https://dejure.org/1994,10910)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 11.10.1994 - 1 RK 49/93
    Die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung läßt sich schließlich auch auf den - aus dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien (vgl dazu BT-Drucks 11/2237, S 187 zu § 69) erkennbaren - Sinn und Zweck der Regelung des § 61 SGB V stützen.

    Deshalb kann der Gesetzgeber im Gesundheitswesen auch Regelungen treffen, die die Fähigkeit des Einzelnen zur eigenverantwortlichen Versorgung für seine Gesundheit stärken (vgl dazu BT-Drucks 11/2237, S 146).

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BSG, 11.10.1994 - 1 RK 49/93
    Demgemäß ist dieser Grundsatz vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154 f; 75, 382, 393).
  • BSG, 03.03.1994 - 1 RK 33/93

    Arzneimittelzuzahlung - Sozialhifeempfänger

    Auszug aus BSG, 11.10.1994 - 1 RK 49/93
    In § 61 Abs. 2 SGB V ist eine Reihe von Tatbeständen enthalten, bei deren Vorliegen das Gesetz eine unzumutbare Belastung annimmt (vgl BSG, Urteil vom 3. März 1994 - 1 RK 33/93 - zur Veröffentlichung bestimmt; Höfler in KassKomm, § 61 SGB V RdNr 55).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 11.10.1994 - 1 RK 49/93
    Demgemäß ist dieser Grundsatz vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154 f; 75, 382, 393).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 11.10.1994 - 1 RK 49/93
    Demgemäß ist dieser Grundsatz vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154 f; 75, 382, 393).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.1998 - 4 M 4495/98

    Festzuschuss; Krankenhilfe; Nachrang; Notwendigkeit; Sozialhilfe; Zahnersatz

    Weiter ist zu klären, ob die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 2. Januar 1998 gültig gewesenen Regelung des § 61 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Bundessozialgericht, Urteile v. 11.10.1994 - 1 RK 49/93 - FEVS 46, 84 sowie - 1 RK 50/93 -, BSGE 75, 171 = NJW 1995, 806) auch unter Berücksichtigung der Neufassung dieser Vorschrift weiter gültig ist.

    Hierzu hat das Bundessozialgericht in den o.a. Urteilen entschieden, dass Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11 ff. BSHG (Verfahren 1 RK 49/93) und Empfänger von Arbeitslosenhilfe (Verfahren 1 RK 50/93) auch dann nicht einen Eigenanteil an der Versorgung mit Zahnersatz zu tragen haben, wenn sie ihre Eigenverantwortung bezüglich einer regelmäßigen Zahnpflege nicht nachgekommen sind.

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